Eisenbahner-Baugenossenschaft St.Gallen

Depositenkasse der EBG St.Gallen

Auskünfte und Anmeldungen: Roger Jud Eggenberger, Buchhalter EBG, Tel 071 860 00 25  oder Büro EBG, 071 277 81 12 (zeitweise). E-Mail: rjud@judtreuhand.ch

Reglement der Depositenkasse vom 2.6.2006

  1. Zweck
    1. Eine möglichst günstige Finanzierung der Liegenschaften der EBG zu erreichen.
    2. Den Mitgliedern der Genossenschaft zu sicherer Zins tragender Geldanlage Gelegenheit zu bieten.
    3. Für die Genossenschaft und die Kontoinhaber/-innen ein Zinsvorteil anstreben. Das Konto bei der Depositenkasse stellt eine mittel- bis langfristige Anlagemöglichkeit dar und ersetzt nicht ein Bank- oder Postkonto für den privaten Zahlungsverkehr.
  2. Kontoeröffnung
    1. Einlagen werden nur von Genossenschaftsmitgliedern entgegengenommen.
    2. Das Kontoeröffnungsformular mit Bestätigung Erhalt dieses Reglements muss ausgefüllt und unterschrieben werden.
    3. Das Konto wird mit der ersten Einzahlung von mind. Fr. 1000.00 eröffnet.
  3. Einzahlungen
    1. Einzahlungen erfolgen ausschliesslich auf das PC-Konto 90-1097-3 der EBG St. Gallen.
    2. Es besteht kein Barverkehr.
    3. Post- bzw. Bankbelege sind rechtsgültig. Es werden keine Eingangsbestätigungen versandt.
    4. Die Depositenkasse kann Bank-/Postspesen dem/der Kontoinhaber/in belasten.
    5. Die EBG St. Gallen kann die Entgegennahme von Einzahlungen vorübergehend einstellen oder einschränken. Der Vorstand kann Höchsteinlagen festlegen.
  4. Auszahlungen
    1. Auszahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto der Kontoinhaber/innen. Es werden keine Auszahlungen an Dritte ausgeführt.
    2. Pro Monat werden bis Fr. 20'000.00 ohne Kündigung ausbezahlt; grössere Beträge bedingen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
    3. Bei ausserordentlicher Beanspruchung kann der Vorstand vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfrist um maximal 3 Monate verlängern.
    4. Das Konto kann nicht überzogen werden.
  5. Verzinsung
    1. Guthaben werden ab dem ersten Tag nach Zahlungseingang bis zum Auszahlungstag verzinst.
    2. Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst.
    3. Der Zinssatz wird vom Vorstand nach Massgabe der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt festgelegt. Er liegt zwischen dem Zinssatz für erstrangige Hypotheken und dem Zinssatz der Banken für Spar- bzw. Lohnkonti. Der Zinssatz wird in der Regel für das Kalenderjahr festgelegt und kann im Bedarfsfall während des Jahres den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die Kontoinhaber/-innen werden benachrichtigt.
  6.  Kontoauszug
    1. Jeweils per 31. Dezember wird ein Kontoauszug zugestellt. Er enthält die Kontobewegungen, Zinssatz, Bruttozins, Verrechnungssteuer, gültiger Zinsfuss ab 1. Januar folgendes Jahr.
    2. Kontoauszüge, die nicht innert Monatsfrist schriftlich beanstandet werden, gelten als genehmigt.
  7. 7. Sicherheit
    1. Für die Verbindlichkeiten der Depositenkasse haftet das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes ist ausgeschlossen.
  8. Weitere Bestimmungen
    1. Kündigung der Mitgliedschaft bei der EBG St. Gallen gilt automatisch als Kündigung der Guthaben unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Ziffer 4.2 und allenfalls 4.3.
    2. Vom/von der Kontoinhaber/-in erteilte Vollmachten sind schriftlich zu erteilen und gelten bis zu einem rechtsgültigen Widerruf. Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, Verlust der Handlungsfähigkeit, Verschollenerklärung oder dem Konkurs des/der Kontoinhabers/-in.
    3. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen entstandenen Schaden und Schaden aus Übermittlungsfehlern trägt der/die Kontoinhaber/in, sofern die Genossenschaft kein grobes Verschulden trifft. Bei Schäden aus mangelhafter Auftragsausführung haftet die Genossenschaft lediglich für den Zinsausfall, und auch dies nur bei grobem Verschulden.
    4. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Darlehensguthaben jederzeit mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegenüber dem/der Kontoinhaber/-in oder dessen/deren Rechtsnachfolger/-in zustehen.
    5. Die Depositenkasse untersteht der Verwaltung durch den Vorstand der sie einem seiner Mitglieder, der Verwaltung oder einem Dritten übertragen kann. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Kontrollsteile der Genossenschaft. Alle Personen, die in die Geschäftsführung der Depositenkasse Einblick haben, sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur dem/der Kontoinhaber/-in und allfälligen von ihm/ihr Bevollmächtigten erteilt werden.
    6. Reglementsänderungen durch den Vorstand sind jederzeit möglich, müssen dem/der Kontoinhaber/-in schriftlich bekannt gegeben werden.
    7. Mitteilungen der Genossenschaft erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der Genossenschaft bekannt gegebene Adresse des/der Kontoinhabers/-inhaberin.
    8. Dieses Reglemern wurde vom Vorstand am 2.11.2006 genehmigt und tritt ab 3.11.2006 in Kraft.